AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der BGS technic KG


1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der BGS technic KG (nachfolgend: „BGS“) mit ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob BGS die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten
Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass BGS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.3 Die AVB von BGS gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BGS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn BGS in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von BGS maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber BGS abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder
Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von BGS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn BGS dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich BGS Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen gegenüber den technischen Dokumentationen und in sonstigen Unterlagen enthaltenen Produktbeschreibungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Käufer unzumutbar sind.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist BGS berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb
von 2 Wochen nach seinem Zugang bei BGS anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3. Lieferfrist und Lieferverzug

3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von BGS bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 2 Wochen ab Vertragsschluss.

3.2 Sofern BGS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die BGS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird BGS den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist BGS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird BGS unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch zuverlässige Zulieferer von BGS, wenn BGS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und BGS kein Verschulden trifft oder BGS im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

3.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät BGS in Lieferverzug und entsteht dem Kunden hierdurch ein Schaden, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. BGS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.4 Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 8 dieser AVB und BGSs gesetzlicher Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist BGS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten
für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist.

4.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von BGS aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist BGS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. In jedem Falle berechnet BGS eine pauschale Entschädigung in
Höhe der ortsüblichen Lagerkosten, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Bei unberechtigter Lösung des Käufers vom Vertrag ist BGS berechtigt, 20% des Brutto-Auftragswertes als Schadenspauschale (Schadenersatz statt der Leistung) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche von BGS (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschalen sind aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass BGS überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschalen entstanden ist.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von BGS, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

5.2 Beim Versendungskauf (§ 4 Abs.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt BGS nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

5.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Neukunden und Kleinaufträgen
bis zu einem Lieferwert von 500,- EUR ist BGS jedoch berechtigt, Vorkasse zu verlangen.

5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. BGS behält
sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von BGS auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziffer 7.6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

5.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von BGS auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist BGS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann BGS den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von BGS aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich
BGS das Eigentum an den verkauften Waren vor.

6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat BGS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die BGS gehörenden Waren erfolgen.

6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist BGS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten der/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; BGS ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf BGS diese Rechte nur geltend machen, wenn BGS dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 6.4 (c) unten befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von BGS entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei BGS als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt BGS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von BGS gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an BGS ab. BGS nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten
auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben BGS ermächtigt. BGS verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BGS nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und BGS den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 6.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann BGS verlangen, dass der Käufer BGS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist BGS in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Waren zu widerrufen. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von BGS um mehr als 10%, wird BGS auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

7. Mängelansprüche des Käufers

7.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

7.2 Grundlage der Mängelhaftung von BGS ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als
solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Erklärungen von BGS zur Beschaffenheit der Waren stellen im Zweifel nur dann eine Garantie dar, wenn BGS sie ausdrücklich als solche bezeichnet hat.

7.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs.1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt BGS jedoch keine Haftung. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem für BGS erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.

7.4 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder
später ein Mangel, so ist BGS hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falschund Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von BGS für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

7.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann BGS zunächst wählen, ob BGS Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, von BGS die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.6 BGS ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.7 Der Käufer hat BGS die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer BGS die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn BGS ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

7.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt BGS,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann BGS die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

7.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von BGS Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist BGS unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn BGS berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

7.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.11 Werden Betriebs- und Wartungshinweise von BGS für die Waren vom Käufer nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen ntsprechen,
oder Eingriffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, so entfällt die Haftung von BGS für Mängel insoweit, als hierdurch ein Mangel entstanden ist. Liegt ein Mangel vor und ist einer der vorstehenden Fälle gegeben, hat der Kunde zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen hervorgerufen wurde.

7.12 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Sonstige Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet BGS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach
den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haftet BGS – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BGS vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von BGS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. BGS haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, ebenso wenig für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

8.4 Die sich aus Ziffern 8.2 und 8.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit BGS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn BGS die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies
Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8.6 Soweit die Haftung von BGS nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Verjährung

9.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

9.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 BGB §§ 444, 479 BGB).

9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 8.2. Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Schutzrechte

10.1 Der Käufer ist verpflichtet, eine bei Erteilung des Auftrages aufgrund der von ihm vorgegebenen Spezifikationen möglich erscheinende Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus
zu prüfen und BGS ggf. darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die wegen der von ihm vorgegebenen Spezifikationen von einem Berechtigten gegen BGS geltend gemacht werden.

10.2 Der Käufer ist verpflichtet, BGS zum frühest möglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter hinsichtlich der gelieferten Ware ein Schutzrecht oder ein sonstiges Recht
behauptet oder gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Vor Anerkennung eines Anspruches wegen einer behaupteten Schutzrechtsverletzung ist BGS die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. BGS ist auf Verlangen die Befugnis zu verschaffen, die Verhandlung oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen.

10.3 Liegt im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine von BGS zu vertretende Schutzrechtsverletzung vor, für die BGS haftet, leistet BGS durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr:

• dass BGS die betroffenen Waren so ändert, dass ein Schutzrecht Dritter nicht mehr verletzt wird und die Funktionsweise bzw. die Brauchbarkeit der Ware nicht unangemessen
beeinträchtigt wird;
• dass BGS die schutzrechtsverletzende Ware gegen Produkte austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt und dies für den Käufer und dessen Kunden akzeptabel ist oder
• indem BGS das dem Zwecke dieses Vertrages entsprechende oder ausreichende Nutzungsrecht verschafft.

Weitergehende Rechte und Ansprüche auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz bestehen nur aufgrund dieses Vertrages.

10.4 Verletzt der Käufer seine Pflicht aus vorstehender Ziffer 10.2 schuldhaft, haftet er BGS für den daraus entstehenden Schaden. Ansprüche des Käufers gem. Ziffer 10.3 sind insoweit
ausgeschlossen.

11. Vertraulichkeit

11.1 Die Betriebsgeheimnisse von BGS sowie alle vertraulichen Informationen über BGS sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von BGS Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen berechtigterweise verwenden darf.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des
UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

12.2 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von BGS. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im
Sinne von § 14 BGB ist. BGS ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, ließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

13. „No Russia“ Klausel

13.1 Der Importeur/Käufer darf die unter diesem Vertrag gelieferten Waren, die unter den Geltungsbereich des Artikels 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, nicht direkt oder indirekt an die Russische Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren oder für die Verwendung in der Russischen Föderation.

13.2 Der Importeur/Käufer verpflichtet sich, seine besten Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 13.1 nicht durch Dritte weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

13.3 Der Importeur/Käufer muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz 13.1 vereiteln würden.

13.4 Jede Verletzung der Absätze 13.1 – 13.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieses Vertrags dar, und BGS ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu suchen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

(i) die Beendigung dieses Vertrags; und

(ii) eine Strafe von 100% des Gesamtwerts dieses Vertrags oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

13.5 Der Importeur/Käufer muss BGS unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze 13.1 - 13.3 informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten von Dritten, die den Zweck von Absatz 13.1 vereiteln könnten. Der Importeur/Käufer muss BGS innerhalb von zwei Wochen auf einfache Anfrage hin Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 13.1 - 13.3 zur Verfügung stellen.

13.6 Diese Klausel gilt nicht, wenn der Importeur/Käufer seinen Sitz in einem der folgenden Länder hat: USA, Japan, Vereinigtes Königreich/Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz.

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